Mit ‘Leutheusser-Schnarrenberger’ getaggte Artikel

Großer Tag für die Kinderrechte

Dienstag, 04. Mai 2010

leutheusser-schnarrenberger-sabine2Zu der heute vom Bundeskabinett beschlossenen Rücknahme der Erklärungen zur Kinderrechtekonvention der Vereinten Nationen erklärt Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger:

Heute ist ein großer Tag für die Kinderrechte. Mit der Rücknahme wird deutlich, dass Deutschland Kinderrechte ohne Vorbehalt achtet und schützt. Ich freue mich, dass der Durchbruch erreicht werden konnte. Die Rücknahme der Erklärungen zur Kinderrechtekonvention der Vereinten Nation beendet eine seit vielen Jahren andauernde politische Auseinandersetzung.

Auch wenn deutsche Gesetze Kinderrechte schon in der Vergangenheit respektiert haben, erwarte ich für die Rechtsanwendung das klare Signal, dass dem Kindeswohl Vorrang gebührt. Kinder haben Rechte - und sie haben diese Rechte ohne Vorbehalte, ohne Wenn und Aber.

Ich habe mich daher - gemeinsam mit vielen meiner Kolleginnen und Kollegen - schon lange für die Rücknahme der Erklärungen eingesetzt. Auch die Kinderkommission des Bundestages hat mehrfach und einstimmig eine Rücknahme eingefordert. Es ist ein Erfolg dieser Koalition, dass die bei einigen Ländern noch vorhandenen Bedenken zerstreut werden konnten. Der Bundesrat hatte die im Koalitionsvertrag festgehaltene Absicht begrüßt, die Erklärungen zurückzunehmen.

Mit der Rücknahme der Vorbehaltserklärungen setzt Deutschland auch ein Zeichen auf internationaler Ebene. Ich hoffe, dass wir mit der Rücknahme auch für andere Länder zum Vorbild werden [hier]

Den letzten Satz kann man nur als Witz ansehen. Es waren nur wenige Staaten, die diese Konvention (teilweise) nicht unterschrieben haben. Wenn man dann noch bedenkt, das die brd fast 18 Jahre gebraucht hat, um die Vorbehalte zurück zu nehmen, dann weiß man, was deutschen Politikern Kinderrechte wert sind.

Liest man den Text im Artikel 18 der UN-Kinderrechtekonvention:

(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen [hier]

muss man sich schon fragen, wie sich dieser vereinbaren lässt mit dem Gesetz aus dem BGB § 1626a Absatz 2:

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen ¹, oder
2. einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge [hier]

¹ (Sorgeerklärungen)

Nachfolgend noch ein Link zu den Vorbehalten der brd [hier]

Mehr Rechtsschutz bei überlangen Prozessen

Samstag, 10. April 2010

leutheusser-schnarrenberger-sabine2[..]Jeder hat das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit. Lücken im Rechtsschutz wollen wir mit einem Entschädigungsanspruch für überlange Prozesse schließen. Die geplante Entschädigungsregelung kommt Verbrauchern wie Unternehmen zugute und ist ein Gewinn für den Rechtsstaat.

Deutsche Gerichte stehen bei der Verfahrensdauer in vielen Bereichen schon heute gut da. Zivilrechtsprozesse vor dem Amtsgericht dauern zum Beispiel im Durchschnitt nur viereinhalb Monate. Auch in Deutschland kommt es aber immer wieder zu unangemessen langen Verfahren. Überlange Prozesse können Privatpersonen und Unternehmen stark belasten, finanziell und persönlich. In vielen europäischen Ländern gibt es bereits besonderen Rechtsschutz bei unangemessen langen Verfahren. Mit der Entschädigungsregelung geben wir den Betroffenen ein wirksames Mittel an die Hand, sich gegen überlange Prozesse zu wehren [mehr]

Aus dem Referentenentwurf:

[..]Der für einen Entschädigungsanspruch maßgebliche Tatbestand ist die Verletzung des Anspruchs eines Verfahrensbeteiligten aus Artikel 19 Absatz 4 GG, Artikel 20 Absatz 3 GG und aus Artikel 6 Absatz 1 EMRK auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit. Für die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer im Sinne des Absatzes 1 kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich.

[..]In kindschaftsrechtlichen Verfahren, also in Verfahren, die das Sorge- und Umgangsrecht betreffen, ist bei der Beurteilung, welche Verfahrensdauer noch angemessen ist, zudem das besondere kindliche Zeitempfinden einzubeziehen. Kleinere Kinder empfinden den Verlust einer Bezugsperson schneller als endgültig als ältere Kinder oder gar Erwachsene (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - 1 BvR 661/00, FamRZ 2001, 753). Die Gefahr der Entfremdung zwischen Eltern und Kind, die für das Verfahren Fakten schaffen kann, ist hier besonders groß. Für die Frage, ob die Verfahrensdauer angemessen ist, kommt es nicht darauf an, ob sich der zuständige Spruchkörper pflichtwidrig verhalten hat. Die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer impliziert dementsprechend umgekehrt auch für sich allein keinen Schuldvorwurf für die mit der Sache befassten Richter.

Nichts genaues weiß man oder was kann man sonst aus diesem Entwurf ableiten? Die Entscheidung, was denn nun ein überlanger Prozess ist, liegt wiederum bei den Gerichten und deshalb muss man sich doch fragen, was dieses geplante Gesetz bewirken soll?

BMJ: Referentenentwurf Rechtsschutz überlange Verfahren.pdf

Vormund muss Kind persönlich kennen

Dienstag, 12. Januar 2010

leutheusser-schnarrenberger-sabine2Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger zu verbessertem Kinderschutz durch beabsichtigte Änderungen im Vormundschaftsrecht:

Kinder sind die schwächsten Mitglieder unserer Gesellschaft. Nicht jedes Kind hat das Glück, in der eigenen Familie Schutz und Fürsorge zu erfahren. Schreckliche Fälle von Kindesvernachlässigung sind unvergessen. Änderungen im Vormundschaftsrecht können dazu beitragen, Missbrauch und Vernachlässigung zu verhindern.

Wird Eltern das Sorgerecht entzogen, übernimmt ein Vormund die volle Verantwortung für das Kind. In drei von vier Fällen liegt die Vormundschaft beim Jugendamt als “Amtsvormund”. Wer Verantwortung für Kinder trägt, darf seine Schützlinge nicht nur aus Akten kennen. Ein direkter Draht zum Kind und Einblicke in das persönliche Umfeld sind unverzichtbar, um Gefahren frühzeitig zu erkennen und abzuwenden. In der Praxis muss ein Amtsvormund in vielen Fällen bis zu 120 Kinder gleichzeitig im Blick haben, bei Kevins Vormund in Bremen waren es mehr als 200. Der persönliche Kontakt ist oft nicht mehr möglich.

Wir wollen den persönlichen Kontakt ausdrücklich im Gesetz verankern. Der Vormund soll seine Mündel regelmäßig treffen, möglichst jeden Monat. Mindestens ein Mal im Jahr soll er dem Familiengericht nicht nur über persönliche Verhältnisse des Kindes, sondern auch über den Umfang des persönlichen Kontakts berichten. Die Familiengerichte sollen die Erfüllung der Kontaktpflicht überwachen. Damit gerade Amtsvormünder genug Zeit für den persönlichen Kontakt haben, sollen sie sich maximal um 50 Kinder kümmern [mehr]

Das nenne ich mal einen kleinen Fortschritt für Kinder, die sowieso schon in fast ausweglosen Situationen leben. Hoffentlich ist noch genügend Geld für zusätzliche Einstellungen von Mitarbeitern vorhanden.

Leutheusser-Schnarrenberger zum Sorgerecht Nichtverheirateter

Donnerstag, 10. Dezember 2009

leutheusser-schnarrenberger-sabine2 Zunächst einmal möchte ich mich recht herzlich bei dem Schreiber “JDMeyberg” bedanken. Er hat in seinem Kommentar zum Beitrag “Mathieu Carriere + Edith Schwab bei N24″ auf ein Protokoll von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hingewiesen [hier]
Auf einer Bundestagsitzung zum Thema Sorgerechtsregelung für Nichtverheiratete reformieren hat Frau L.-S. nachfolgende Aussagen schriftlich hinterlassen, die ich nun auszugweise einstelle.

Deutscher Bundestag • Stenografischer Bericht • 230. Sitzung
Plenarprotokoll 16/230 • Berlin, Mittwoch, den 2. Juli 2009

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) Ab Seite 25945

[..]Ganz bewusst hat der Gesetzgeber damals die gemeinsame Sorge Nichtverheirateter von der Zustimmung der Mutter abhängig gemacht. Denn eine gemeinsame elterliche Sorge setzt im Sinne des Kindeswohls die Übereinstimmung und Kooperationsbereitschaft beider Elternteile voraus. Dem Kind ist nicht geholfen, wenn die Elternteile ständig über Sorgerechtsfragen nur noch über ihre Anwälte reden.

Darüber hinaus werden nichteheliche Kinder nicht nur in intakten nichtehelichen Lebensgemeinschaften geboren, sondern sind eben oftmals auch das Ergebnis sporadischer und instabiler Beziehungen. Auch in diesen Fällen scheint ein Mindestmaß an Übereinstimmung und Kooperationsbereitschaft beider Elternteile nicht generell gegeben zu sein.

[..]Es stellt sich also die Frage, ob Anlass dazu besteht, den Müttern zu misstrauen, anzunehmen, dass sie den leiblichen Vätern das Sorgerecht aus sachfremden Erwägungen entziehen. Oder ist es nicht vielmehr so, dass die Mütter diese Entscheidung in aller Regel sehr bewusst zum Wohl des Kindes nutzen? Dies jedenfalls, die selbstbestimmte Entscheidung der Mutter zum Wohl des Kindes, war die gedankliche Ausgangslage bei der Verabschiedung der Kindschaftsrechtsreform 1998.

[..]Bis diese Ergebnisse vorliegen, sind jedoch aus Sicht der FDP-Bundestagsfraktion viele Fragen zu klären, bevor dem Vater die Möglichkeit einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung zur Erlangung der gemeinsamen Sorge gegen den Willen der Mutter eingeräumt werden kann: Inwieweit wird die Sorgeerklärung tatsächlich als Machtposition gegenüber dem Vater missbraucht? Was bringt eine gemeinsame Sorge, wenn keine Übereinstimmung und Kooperationsbereitschaft der Eltern besteht? Was bringt eine solche gemeinsame Sorge insbesondere dem betroffenen Kind? Ist dem Kindeswohl, das im Mittelpunkt unserer Überlegungen stehen muss, damit wirklich gedient? Vor der Klärung dieser Grundlagen ist jedoch nicht zu beurteilen, inwieweit überhaupt Reformbedarf besteht.

Wer davon geträumt hat, das der § 1626 a ersatzlos gestrichen wird, der ist nach diesen Aussagen hoffentlich auf dem Boden der Tatsachen angekommen.

Links
Plenarprotokoll 16/230 vom 02.07.2009 ab Seite 25943
EGMR-Urteil: Case of Zaunegger v. Germany (Application no. 22028/04)
Deutsche Übersetzung und Zusammenfassung des EGMR-Urteils (3 Seiten)

Bundesjustiz zum EU-Sorgerechtsurteil

Donnerstag, 03. Dezember 2009

leutheusser-schnarrenberger-sabine2Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zur heute ergangenen Sorgerechtsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte:
Berlin, 3. Dezember 2009

Mit der Kindschaftsrechtsreform hat die CDU/CSU/FDP-Koalition 1998 nichtverheirateten Eltern erstmals die Möglichkeit gegeben, das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam auszuüben. Diese Weichenstellung war gut und wegweisend. Die Kindschaftsrechtsreform war seinerzeit eine von vielen Maßnahmen, um die Situation nichtehelicher Kinder zu verbessern.

Die Zeit ist in den letzten elf Jahren aber nicht stehen geblieben. 1998 ging der Gesetzgeber davon aus, dass es dem Kind mehr schadet als nützt, wenn die gemeinsame Sorge gegen den Willen der Mutter erzwungen wird. Rollenverteilungen, Familien- und Lebensformen sind im Wandel. Eine vom Bundesjustizministerium beauftragte wissenschaftliche Untersuchung, ob die damaligen Beweggründe des Gesetzgebers auch heute noch Bestand vor der Wirklichkeit haben, wird leider erst Ende 2010 vorliegen. Die Studie des Deutschen Jugendinstituts untersucht, wie der Alltag in nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern aussieht. Entscheidend ist, wie sich nichteheliche Lebensgemeinschaften über längere Zeiträume entwickeln. Und wir wollen wissen, wann und warum es trotz der Möglichkeit gemeinsamer Sorge beim alleinigen Sorgerecht der Mutter bleibt, steht im Mittelpunkt der Untersuchung.

Der Gerichtshof beurteilt nicht die abstrakte Gesetzeslage, sondern einen Einzelfall. Angesichts der Bandbreite von rechtspolitischen Möglichkeiten wird das Bundesjustizministerium die Debatte über gesetzgeberische Änderungen jetzt sorgfältig und mit Hochdruck führen [hier]

Damit dürfte nach dieser Pressemitteilung alles klar sein. Da es sich bei dem Gerichtsurteil um einen Einzelfall handelt und die Studie erst Ende 2010 fertig sein wird, können Väter mit großer Wahrscheinlichkeit vor diesem Zeitpunkt nicht mit einer Gesetzesänderung rechnen. Es wird die übliche Hinhalte-Taktik gewählt, die bis heute erfolgreich im Sinne der Feministinnen durch gezogen wurde. VAMV und der Bund Deutscher Juristinnen werden mit Sicherheit gegen eine Gesetzesänderung kämpfen, sowie weitere Frauenverbände.

Az: 22028/04

Neue Staatssekretärin im BMJ

Sonntag, 08. November 2009

bundesjustizministerium-haupteingang Da nach jedem Wechsel der Bundesregierung nicht nur neue Minister, sondern auch Staatssekretäre berufen werden, möchte ich kurz die Arbeit der zukünftigen Staatssekretärin des Bundesjustizministerium vorstellen. Auf der Homepage des BMJ findet man noch keine Informationen, diese sind lediglich in der Begrüßungsrede der neuen Justizministerin vorhanden. Bei Google sowie auf der Homepage der Bundesregierung war ich ebenfalls erfolglos.

Da Frau Dr. Grundmann nach den wenigen Information, die Frau Leutheusser-Schnarrenberger von sich gegeben hat, bereits in der Vergangenheit im Familienrecht tätig war, stelle ich nachfolgend den wesentlichen Auszug aus der Rede ein.

Seit 1993 ist Frau Dr. Grundmann im BMJ tätig. Schon als Referatsleiterin hat sie mit der Reform des Mietrechts ein außerordentlich brisantes politisches Vorhaben gemeistert. Und in den letzten vier Jahren hat sie als Unterabteilungsleiterin wichtige Reformprojekte im Familienrecht durchgesetzt, vor allem das neue Unterhaltsrecht. Diesen Reformen im Familienrecht haben auch meine Fraktion und ich im Bundestag zugestimmt. Sie haben nämlich das geschaffen, was für mich Liberalität ausmacht: mehr Freiheit und Selbstbestimmung und keine Festlegung des Rechts auf ein einzelnes Lebens- und Familienmodell. Frau Dr. Grundmann steht für diese moderne und liberale Rechtspolitik. Außerdem besitzt sie das, was man neudeutsch soft-skills nennt: Sie kann Menschen zusammenführen, sie kann Kompromisse schmieden und sie kann durch Argumente überzeugen [mehr]

Nach dieser Aussage kann man sich vorstellen, das auch in Zukunft keine Verbesserungen im Familienrecht zu Gunsten von Kinder und Väter zu erwarten sind.